vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 1 BKV-InfoV 2021

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2022

Allgemeine Bestimmungen

§ 1.

(1) Diese Verordnung legt Folgendes fest:

  1. 1. die Inhalte der Informationen, die Versicherungsunternehmen gemäß § 94 Abs. 3a bis 6 des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016 (VAG 2016), BGBl. I Nr. 34/2015, an Arbeitgeber sowie Anwartschafts- und Leistungsberechtigte richten,
  2. 2. die Gliederung der Information, die Versicherungsunternehmen gemäß § 94 Abs. 3b bis 6 VAG 2016 an Anwartschafts- und Leistungsberechtigte richten,
  3. 3. Berechnungsmethode und Szenarien für die Prognose gemäß § 94 Abs. 4 Z 7 VAG 2016 und
  4. 4. die Inhalte und die Gliederung der Informationen, die Versicherungsunternehmen gemäß § 98 Abs. 1 VAG 2016 an Versicherte und Anwartschaftsberechtigte richten sowie Vorgaben zu den Berechnungen nach § 98 Abs. 2 Z 4 VAG 2016.

(2) Für Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  1. 1. Berichtsjahr: das Geschäftsjahr, auf das sich die jährliche Information bezieht;
  2. 2. relevante Parameter: der bei der Erstellung des Tarifs und der Berechnung der versicherungsmathematischen Rückstellungen zugrundeliegende Rechnungszinssatz und die verwendete Rententafel mitsamt allfälligen Änderungen sowie die wesentlichen Inhalte des zur Anwendung kommenden Gewinnplans;
  3. 3. jährliche Information: die von Versicherungsunternehmen gemäß § 94 Abs. 4 und 5 VAG 2016 in Verbindung mit den §§ 4 und 5 dieser Verordnung jährlich an Anwartschafts- oder Leistungsberechtigte zu übermittelnde Information.

Schlagworte

Anwartschaftsberechtigter, Anwartschaftsberechtigte

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2021

Gesetzesnummer

20011630

Dokumentnummer

NOR40237201

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte