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§ 1 BHV 2013

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2013

1. TEIL

Allgemeine Bestimmungen Gegenstand und Geltungsbereich

§ 1

(1) Die Bundeshaushaltsverordnung regelt die Durchführung des Bundeshaushaltsgesetzes für Organe des Bundes, die an der Führung des Bundeshaushaltes beteiligt sind (Organe der Haushaltsführung). Sie enthält

  1. 1. allgemeine Bestimmungen im 1. Teil,
  2. 2. nähere Bestimmungen
  1. a) zur Organisation und zu den Aufgaben der Haushaltsführung im 2. Teil,
  2. b) zu den Anordnungen im Gebarungsvollzug im 3. Teil,
  3. c) zur Verrechnung im 4. Teil,
  4. d) zur Kosten- und Leistungsrechnung im 5. Teil,
  5. e) zum Zahlungsverkehr im 6. Teil und
  6. f) zur Innenprüfung im 7. Teil sowie
  1. 3. Schlussbestimmungen im 8. Teil.

(2) Diese Verordnung ist auch dann anzuwenden, wenn von den Organen der Haushaltsführung Aufgaben des Rechnungswesens für andere Rechtsträger besorgt werden.

(3) Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 (BHG 2013), BGBl. I Nr. 139/2009, oder auf andere Rechtsvorschriften verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

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