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§ 1 Betriebslogistikkaufmann/Betriebslogistikkauffrau-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2020

Lehrberuf Betriebslogistikkaufmann/Betriebslogistikkauffrau

§ 1.

(1)   Der Lehrberuf Betriebslogistikkaufmann/Betriebslogistikkauffrau ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.

(2)  In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Betriebslogistikkaufmann bzw. Betriebslogistikkauffrau) zu bezeichnen.

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2020

Gesetzesnummer

20011027

Dokumentnummer

NOR40221043

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