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§ 1 Beschriftungsdesign und Werbetechnik-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2016

Lehrberuf Beschriftungsdesign und Werbetechnik

§ 1

(1) Der Lehrberuf Beschriftungsdesign und Werbetechnik ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.

(2) Im Lehrvertrag, Lehrzeugnis, Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Beschriftungsdesigner und Werbetechniker oder Beschriftungsdesignerin und Werbetechnikerin) zu bezeichnen.

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