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§ 1 Berechtigung zur Abfrage von Daten aus der Gesamtevidenz der Schülerinnen und Schüler

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.6.2021

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen Geltungsbereich

§ 1.

Diese Verordnung regelt den Umfang und die Art der Abfrageberechtigung der Bildungsdirektorinnen und Bildungsdirektoren sowie der Leiterin bzw. des Leiters des Instituts des Bundes für Qualitätssicherung im österreichischen Schulwesen (IQS) im Wege des Datenfernverkehrs auf die in der Gesamtevidenz der Schülerinnen und Schüler verarbeiteten Daten zum Zweck der Wahrnehmung der diesen gesetzlich übertragenen Aufgaben (hinsichtlich der Bildungsdirektorinnen und -direktoren die Planung, Steuerung und Wahrung der gesetzlichen Aufsichtspflichten, hinsichtlich der Leitung des IQS die Aufgaben gemäß § 2 Abs. 2 des IQS-Gesetzes – IQS-G, BGBl. I Nr. 50/2019), die statistische Auswertungen aus der Gesamtevidenz der Schülerinnen und Schüler erfordern.

Schlagworte

Bildungsdirektor, Bildungsdirektorin

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2021

Gesetzesnummer

20011557

Dokumentnummer

NOR40234722

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