1. Teil
Allgemeine Bestimmungen Zweck
§ 1.
Die Abwicklungsbehörde hat zur Erreichung der Zielausstattung des Abwicklungsfinanzierungsmechanismus gemäß § 125 BaSAG den in Österreich zugelassenen, zum Abwicklungsfinanzierungsmechanismus beitragspflichtigen Unternehmen, Beiträge vorzuschreiben und diese Beiträge einzuheben.
(2) Die Abwicklungsbehörde hat hierbei die Beiträge von den einzelnen beitragspflichtigen Unternehmen anteilig zur Höhe ihrer Verbindlichkeiten (ohne Eigenmittel) abzüglich der gesicherten Einlagen im Verhältnis zu den aggregierten Verbindlichkeiten (ohne Eigenmittel) abzüglich der aggregierten gesicherten Einlagen aller in Österreich zugelassenen beitragspflichtigen Unternehmen einzuheben. Diese Beiträge sind entsprechend dem Risikoprofil der beitragspflichtigen Unternehmen anzupassen.
(3) Diese Verordnung dient der Bestimmung von Parametern, die im Rahmen der Kriterien gemäß § 126 Abs. 5 BaSAG bei der Bemessung der Beiträge zum Abwicklungsfinanzierungsmechanismus anhand des Risikoprofils der in § 126 Abs. 1 BaSAG genannten Unternehmen zu berücksichtigen sind, sowie der Bestimmung, welchen Bestimmten Wertpapierfirmen und EU-Zweigstellen Pauschalbeiträge im Sinne der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 vorzuschreiben und in weiterer Folge einzuheben sind.
Zuletzt aktualisiert am
28.11.2023
Gesetzesnummer
20012403
Dokumentnummer
NOR40257092
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