§ 1
(1) Die Vollziehung der Verordnung (EU) Nr. 722/2012 über besondere Anforderungen betreffend die in der Richtlinie 90/385/EWG bzw. 93/42/EWG des Rates festgelegten Anforderungen an unter Verwendung von Gewebe tierischen Ursprungs hergestellte aktive implantierbare medizinische Geräte und Medizinprodukte, ABl. Nr. L 212 vom 9.8.2012, S. 3, obliegt nach Maßgabe des Abs. 2 dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen.
(2) Die in Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 722/2012 geregelten Aufgaben obliegen dem für die Angelegenheiten des Gesundheitswesens zuständigen Bundesminister.
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