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§ 1 BefE-DV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.9.2023

Verfahren

§ 1.

(1) Diese Verordnung trifft nähere Regelungen für die elektronische Übertragung von Daten der digitalen Befreiungserklärung an das zuständige Finanzamt.

(2) Die elektronische Übermittlung der Daten hat nach der FinanzOnline-Verordnung 2006, (FonV 2006), BGBl. II Nr. 97/2006, in der jeweils geltenden Fassung, im Verfahren FinanzOnline (https://finanzonline.bmf.gv.at ) zu erfolgen. Die Übermittlung ist nur zulässig im Weg der Datenstromübermittlung und im Weg eines Webservices.

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2023

Gesetzesnummer

20012351

Dokumentnummer

NOR40255562

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