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§ 1 BauV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.2011

I. HAUPTSTÜCK

Allgemeine Anforderungen und Maßnahmen

1. ABSCHNITT

Allgemeine Bestimmungen Geltungsbereich

§ 1

(1) Diese Verordnung gilt für die Beschäftigung von Arbeitnehmernauf Baustellen im Sinn des § 2 Abs. 3 dritter Satz ASchG.

(2) Folgende Bestimmungen dieser Verordnung gelten auch für die Beschäftigung von Arbeitnehmern auf auswärtigen Arbeitsstellen im Sinn des § 2 Abs. 3 letzter Satz ASchG:

  1. 1. § 6 Abs. 2 zweiter Satz, Abs. 3, Abs. 7 und Abs. 8,
  2. 2. §§ 7 bis 10,
  3. 3. §§ 48 bis 54,
  4. 3. §§ 87 bis 93,
  5. 4. §§ 106, 108 und 109,
  6. 5. § 157.

(3) Diese Verordnung ist nicht auf Arbeiten anzuwenden, die durch die Tagbauarbeitenverordnung – TAV, BGBl. II Nr. 416/2010, in der jeweils geltenden Fassung, geregelt werden.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/1998)

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