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§ 1 Bautechnischer Zeichner/Bautechnische Zeichnerin-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2007

Lehrberuf Bautechnischer Zeichner/Bautechnische Zeichnerin

§ 1

(1) Der Lehrberuf Bautechnischer Zeichner/Bautechnische Zeichnerin ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.

(2) Die in dieser Verordnung gewählten Begriffe schließen jeweils die männliche und weibliche Form ein. Im Lehrvertrag, Lehrzeugnis, Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Bautechnischer Zeichner bzw. Bautechnische Zeichnerin) zu bezeichnen.

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