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§ 1 B-ESV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.5.2017

Anwendung der Bestimmungen der ESV 2012

§ 1

Die §§ 1 bis 15 und 16 Abs. 1 bis 5 sowie die Anhänge 1 und 2 der Elektroschutzverordnung 2012 – ESV 2012, BGBl. II Nr. 33/2012, sind in den Dienststellen des Bundes mit Ausnahme von Betrieben des Bundes mit der Maßgabe anzuwenden, dass

  1. 1. an die Stelle der Begriffe „Arbeitnehmerin“ oder „Arbeitnehmer“ der Begriff „Bedienstete“ oder „Bediensteter“,
  2. 2. an die Stelle des Begriffes „Arbeitgeber“ oder „Arbeitgeberin“ der Begriff „Dienstgeber“ und
  3. 3. an die Stelle des Begriffs „die Behörde“ der Begriff „der Leiter der Zentralstelle“ oder „die Leiterin der Zentralstelle“

    im jeweils richtigen grammatikalischen Zusammenhang tritt.

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2017

Gesetzesnummer

20005450

Dokumentnummer

NOR40193190

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