§ 1 Aussetzung des Vorzugszollsatzes für bestimmte Videorecorder und Farbfernsehgeräte aus der Republik Korea

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1988

§ 1.

Die Anwendung der Vorzugszollsätze für folgende Waren wird für Einfuhren aus der Republik Korea ausgesetzt:

8521 -- Videogeräte zur Bild- und Tonaufzeichnung oder

-wiedergabe, ausgenommen solche mit

Videosignalempfangsteil (Tuner) in einem gemeinsamen

Gehäuse kombiniert:

10 - Magnetbandgeräte:

ex 10 - im Stückgewicht von 40 kg oder weniger

8528 -- Fernsehempfangsgeräte (einschließlich Videomonitoren und

Videoprojektoren), auch in einem gemeinsamen Gehäuse mit

einem Rundfunkempfangsgerät oder einem Videogerät zur

Bild- und Tonaufzeichnung oder -wiedergabe kombiniert:

10 - für mehrfarbiges Bild:

A - Videogeräte mit Videosignalempfangsteil (Tuner) in einem gemeinsamen Gehäuse kombiniert:

ex A - im Stückgewicht von 40 kg oder weniger B - andere:

ex B - mit einer Bildschirmdiagonale unter 20 Zoll

(= 50,80 cm)

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2025

Gesetzesnummer

10004599

Dokumentnummer

NOR12050208

alte Dokumentnummer

N3198822138S

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