§ 1 Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Personaldienstleistung

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2004

Lehrberuf Personaldienstleistung

§ 1.

Der Lehrberuf Personaldienstleistung ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2020

Gesetzesnummer

20003162

Dokumentnummer

NOR40049223

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