vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 1 Aufnahmsverfahrensverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2017

Geltungsbereich

§ 1

Diese Verordnung gilt für die Aufnahme in die 1. Stufe der durch § 1 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, erfassten Schularten mit Ausnahme der Volksschule, der Sonderschule und der Berufsschule, sowie weiters für die Aufnahme in die 5. Klasse der allgemein bildenden höheren Schule.

Zuletzt aktualisiert am

06.04.2017

Gesetzesnummer

20004969

Dokumentnummer

NOR40192116

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)