§ 1
(1) Gewerbetreibende dürfen zur Aufbereitung von bituminösem Mischgut, sofern diese nicht in einer hiefür bestimmten der Genehmigungspflicht unterliegenden gewerblichen Betriebsanlage (Aufbereitungsanlage im Sinne des § 1 der Verordnung über die Begrenzung von Emissionen aus Aufbereitungsanlagen für bituminöses Mischgut, BGBl. Nr. 489/1993), sondern in einer mobilen Einrichtung erfolgt, nur solche Aufbereitungseinrichtungen heranziehen, in denen durch eine der Verordnung BGBl. Nr. 489/1993 entsprechende Ausführung und Betriebsweise der Aufbereitungseinrichtung der gleiche Schutz vor Luftverunreinigungen wie in einer Aufbereitungsanlage sichergestellt ist.
(2) Nicht dieser Verordnung unterliegen
- 1. Fahrzeuge, in denen Gußasphalt lediglich warm und pastös gehalten wird (sogenannte „Asphaltkocher“) und
- 2. Fahrzeuge, in denen in einem Arbeitsgang abgetragener Straßenasphalt mit Bitumenzugaben versehen wird.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)