§ 1.
Die Kundmachung der Zusatzvereinbarungen zum Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Internationalen Atomenergie-Organisation über die Anwendung von Sicherheitskontrollen entsprechend dem Vertrag über die Nichtweiterverbreitung von Atomwaffen hat dadurch zu erfolgen, daß diese Zusatzvereinbarungen zur Einsicht während der Amtsstunden im Bundeskanzleramt - Sektion V (Wien 1., Hohenstaufengasse 3) aufgelegt werden.
Zuletzt aktualisiert am
04.10.2018
Gesetzesnummer
10005403
Dokumentnummer
NOR12060030
alte Dokumentnummer
N4197531788L
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