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§ 1 APSG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2021

ABSCHNITT I

Geltungsbereich

§ 1.

(1) Dieses Bundesgesetz gilt für

  1. 1. Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis auf einem privatrechtlichen Vertrag beruht,
  2. 2. Bedienstete, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehen,
  3. 3. Bedienstete, deren Dienstrecht gemäß Art. 14 Abs. 2 oder Art. 14a Abs. 3 lit. b B-VG vom Bund gesetzlich zu regeln ist, und
  4. 4. Heimarbeiter, auf die das Heimarbeitsgesetz 1960, BGBl. Nr. 105/1961, anzuwenden ist.

(2) Ausgenommen sind Arbeitnehmer, die in einem Arbeitsverhältnis zu einem Land, einem Gemeindeverband oder einer Gemeinde stehen.

(3) (Verfassungsbestimmung) Dieses Bundesgesetz gilt für Arbeiter einschließlich der Lehrlinge im Sinne des Landarbeitsgesetzes 2021, BGBl. I Nr. 78/2021,.

Schlagworte

BGBl. Nr. 287/1984

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2021

Gesetzesnummer

10008788

Dokumentnummer

NOR40232287

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