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§ 1 APfl-VO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.10.2022

§ 1.

(1) Die Ausbildungspflicht wird durch die Teilnahme an folgenden Bildungs- und Ausbildungsmaßnahmen erfüllt:

  1. 1. Besuch weiterführender Schulen allgemeinbildender höherer oder berufsbildender Art:
  1. a) Oberstufenformen (ab Sekundarstufe II) der Allgemeinbildenden höheren Schulen (AHS);
  2. b) Berufsbildende mittlere (BMS) oder höhere Schulen (BHS);
  3. c) Sonderformen nach dem Schulorganisationsgesetz (SchOG), BGBl. Nr. 242/1962;
  4. d) Privatschulen nach dem Privatschulgesetz, BGBl. Nr. 244/1964;
  5. e) Schulen für Land- und Forstwirtschaft;
  1. 2. Lehrausbildung nach dem Berufsausbildungsgesetz (BAG), BGBl. Nr. 142/1969, und dem Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetz (LFBAG), BGBl. Nr. 298/1990, einschließlich
  1. a) überbetriebliche Lehrausbildung (§ 30b BAG);
  2. b) verlängerte Lehre (§ 8b Abs. 1 BAG oder § 11a LFBAG), betrieblich oder überbetrieblich;
  3. c) Teilqualifizierung (§ 8b Abs. 2 BAG oder § 11b LFBAG), betrieblich oder überbetrieblich.
  1. 3. Ausbildung zu Gesundheits- und Sozialberufen:
  1. a) Schulen für Gesundheits- und Krankenpflege (Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege, Pflegeassistenz- und Pflegefachassistenz-Ausbildung, Ausbildung zur Operationstechnischen Assistenz);
  2. b) Ausbildungen zur Operationstechnischen Assistenz an Einrichtungen, die Sonderausbildungen in der Pflege im Operationsbereich anbieten
  3. c) Lehrgänge oder Schulen für medizinische Assistenzberufe (Medizinische Fachassistenz, Desinfektionsassistenz, Gipsassistenz, Laborassistenz, Obduktionsassistenz, Operationsassistenz, Ordinationsassistenz, Röntgenassistenz, Operationstechnische Assistenz);
  4. d) Lehrgänge für Ausbildungen in der Pflegeassistenz;
  5. e) Lehrgänge zur Zahnärztlichen Assistenz;
  6. f) Lehrgänge zum Medizinischen Masseur oder zur Medizinischen Masseurin;
  7. g) Lehrgänge zum Heilmasseur oder zur Heilmasseurin;
  8. h) Lehrgänge zum Rettungssanitäter oder zur Rettungssanitäterin;
  9. i) Lehrgänge zum Notfallsanitäter oder zur Notfallsanitäterin;
  10. j) Lehrgänge oder Schulen für Sozialbetreuungsberufe (Diplom-Sozialbetreuer oder Diplom-Sozialbetreuerin, Fach-Sozialbetreuer oder Fach-Sozialbetreuerin, Heimhelfer oder Heimhelferin).
  1. 4. Weitere Bildungs- oder Ausbildungsmaßnahmen:
  1. a) Teilnahme an einem für eine weiterführende (Aus-)Bildung erforderlichen Deutsch-Sprachkurs bis zur Erlangung der individuell notwendigen Sprachkenntnisse;
  2. b) Besuch von Schulen oder Ausbildungen im Ausland, wenn diese vergleichbaren österreichischen Schulen oder Ausbildungen gleichwertig sind oder in Österreich nicht angeboten werden und dadurch kein Nachteil für die Jugendlichen zu erwarten ist;
  3. c) Teilnahme an einer Offiziers- oder Unteroffiziersausbildung im Rahmen eines Ausbildungsdienstes oder eines Dienstverhältnisses beim Bundesheer;
  4. d) Besuch von auf schulische Externistenprüfungen oder auf spezifische Ausbildungen vorbereitenden Kursen, z. B. Lehrgänge zur Vorbereitung auf die Pflichtschulabschlussprüfung oder Berufsausbildungsmaßnahmen mit Anwesenheitspflicht der Teilnehmerinnen und Teilnehmer und Unterrichtsplänen für alle bzw. individuell abgestimmten Plänen und Anwesenheiten.
  1. 5. Vorbereitende Maßnahmen, sofern diese mit einem Perspektiven- oder Betreuungsplan vom Arbeitsmarktservice (AMS) oder Sozialministeriumservice (SMS) – oder in deren Auftrag erstellt – vereinbar sind:
  1. a) Teilnahme an Angeboten bzw. Beratungsleistungen des Sozialministeriumservice (SMS);
  2. b) Teilnahme an Angeboten bzw. Beratungsleistungen des Arbeitsmarktservice (AMS);
  3. c) Teilnahme an Angeboten der Länder nach landesspezifischen Behindertengesetzen für Jugendliche mit hohem Unterstützungsbedarf, die deren Integration in ein Ausbildungs- und Bildungsangebot oder in den Arbeitsmarkt zum Ziel haben;
  4. d) Teilnahme an arbeitsmarkt- oder bildungspolitischen Angeboten der Länder, der außerschulischen Jugendarbeit oder an weiteren Projekten, die eine Integration oder Reintegration in weiterführende Ausbildungs- und Bildungsangebote zum Ziel haben, mit zumindest 16 Wochenstunden Anwesenheitspflicht für die Teilnehmerinnen und Teilnehmer.
  1. 6. Vorbereitende Maßnahmen bei gleichzeitiger Teilnahme an einer Perspektivenplanung des Sozialministeriumservice (SMS) oder in deren Auftrag:

Schlagworte

Bildungsmaßnahme, Gesundheitsberuf, Gesundheitspflege, Offiziersausbildung, Perspektivenplan, Ausbildungsangebot

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2022

Gesetzesnummer

20011466

Dokumentnummer

NOR40247606

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