vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 1 APAB-FRL

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.8.2024

§ 1.

Zu den Maßnahmen, die als kontinuierliche Fortbildung anrechenbar sind, gehören insbesondere

  1. 1. die Teilnahme an facheinschlägigen Fortbildungsveranstaltungen,
  2. 2. ein facheinschlägiges Selbststudium,
  3. 3. facheinschlägige Tätigkeiten als Schriftsteller, Lektor, Vortragender, Prüfungskommissär oder als Mitglied in Fachgremien der Kammer der Steuerberater:innen und Wirtschaftsprüfer:innen, des Instituts Österreichischer Wirtschaftsprüfer, des Instituts Österreichischer Steuerberater, des Österreichischen Rechnungslegungskomitees oder vergleichbarer Organisationen.

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2024

Gesetzesnummer

20012660

Dokumentnummer

NOR40264549

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)