§ 1.
(1) Der zu überprüfende Abschlussprüfer oder die zu überprüfende Prüfungsgesellschaft hat den potentiellen Qualitätssicherungsprüfern für die Angebotserstellung jedenfalls folgende Informationen bereitzustellen:
- 1. Angaben zur Mandantenstruktur der durchgeführten Abschlussprüfungen gemäß § 2 Z 1 APAG, insbesondere hinsichtlich Rechtsform, Größenklasse gemäß § 221 Abs. 1 bis 6 iVm § 271a Abs. 1 des Unternehmensgesetzbuches (UGB), dRGBl. S 219/1897 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/2017, und Branche,
- 2. Anzahl der im vorangegangenen Geschäftsjahr erbrachten Leistungsstunden für durchgeführte Abschlussprüfungen gemäß § 2 Z 1 APAG getrennt nach Stunden für Abschlussprüfungen bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und anderen Abschlussprüfungen,
- 3. Angaben zu den durchgeführten Abschlussprüfungen gemäß § 2 Z 1 APAG durch Aufgliederung der im vorangegangenen Geschäftsjahr erbrachten Leistungsstunden,
- 4. Anzahl der im vorangegangenen Geschäftsjahr von mehr als einem Abschlussprüfer oder mehr als einer Prüfungsgesellschaft gemeinsam durchgeführten Abschlussprüfungen gemäß § 2 Z 1 APAG,
- 5. Anzahl der im vorangegangenen Geschäftsjahr durchgeführten Abschlussprüfungen von Konzernen gemäß § 2 Z 1 APAG aufgeschlüsselt nach nationalen und internationalen Rechnungslegungsstandards,
- 6. Anzahl der Standorte (Berufssitz, Zweigstellen oder ausgelagerte Abteilungen) des Prüfungsbetriebes gemäß § 2 Z 11 APAG,
- 7. Mitarbeiterstruktur im Prüfungsbetrieb, insbesondere die Anzahl der im Prüfungsbetrieb tätigen Wirtschaftsprüfer, eingetragenen Revisoren und Prüfer des Sparkassen-Prüfungsverbandes mit Auftragsverantwortung, aufgegliedert nach Standorten,
- 8. Angaben zu einem allfällig vorhandenen Netzwerk oder einem sonstigen beruflichen Zusammenwirken.
(2) Bei einer freiwilligen Qualitätssicherungsprüfung gemäß § 23 Abs. 5 APAG sind die Informationen des Abs. 1 Z 1 bis 8 bereitzustellen, wobei an die Stelle der Abschlussprüfungen gemäß § 2 Z 1 APAG Angaben zu den nicht dem APAG unterliegenden Jahresabschluss- und Konzernabschlussprüfungen treten.
(3) Die Informationen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 8 sind den potentiellen Qualitätssicherungsprüfern ausschließlich anhand des von der Abschlussprüferaufsichtsbehörde (APAB) auch über deren Internetseite zur Verfügung gestellten Formulars bereitzustellen.
Schlagworte
Jahresabschlussprüfung
Zuletzt aktualisiert am
21.12.2017
Gesetzesnummer
20010102
Dokumentnummer
NOR40199787
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