1. Abschnitt
Allgemeines Gegenstand
§ 1
Diese Verordnung legt den Rahmen für eine ökologisch verträgliche Wasserkraftnutzung als künftige wasserwirtschaftliche Ordnung im Planungsgebiet Tiroler Oberland (Kapitel 4.1 des Rahmenplanes) fest. Das Tiroler Oberland umfasst die Einzugsgebiete des Inn von der Staatsgrenze zur Schweiz bis Innsbruck einschließlich der Mündung der Sill.
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