Allgemeine Bestimmungen.
§. 1.
Bei den politischen Verwaltungsbehörden aller Instanzen werden als deren ständige Fachorgane für die Angelegenheiten der staatlichen Veterinärverwaltung besonders qualificirte Amtsthierärzte bestellt (§§. 2 und 3).
Soweit dieses Gesetz nicht abweichende Anordnungen enthält, haben hinsichtlich der Bestellung und des Dienstverhältnisses der Amtsthierärzte die für die Conceptsbeamten der politischen Verwaltung geltenden Vorschriften analoge Anwendung zu finden.
Schlagworte
Amtstierarzt, Konzeptsbeamter
Zuletzt aktualisiert am
11.12.2017
Gesetzesnummer
10010164
Dokumentnummer
NOR12128871
alte Dokumentnummer
N8190112309I
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