Einstellung von Strafverfahren
§ 1
Ein Strafverfahren wegen einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung ist nicht einzuleiten und ein bereits eingeleitetes Strafverfahren ist in jeder Lage des Verfahrens einzustellen,
- 1. wenn die strafbare Handlung vor dem 27. April 1970 begangen worden ist und keine strengere Strafe als zehn Jahre Freiheitsstrafe angedroht ist;
- 2. wenn die strafbare Handlung vor dem 27. April 1975 begangen worden ist und keine strengere Strafe als fünf Jahre Freiheitsstrafe angedroht ist;
- 3. wenn die strafbare Handlung vor dem 27. April 1980 begangen worden ist und keine strengere Strafe als drei Jahre Freiheitsstrafe angedroht ist.
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