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§ 1 Allg GAV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.4.1930

I. Behandlung von Grundbuchstücken im Zuge agrarischer Operationen.

§ 1

Sobald das Grundbuchsgericht die Mitteilung der Agrarbehörde darüber erhält, welche Grundstücke in ein Zusammenlegungsverfahren einbezogen werden, hat es diese Mitteilung in das Tagebuch einzutragen, Abschriften im Grundbuchsraum und an der Gerichtstafel anzuschlagen und die Einleitung des Verfahrens in den Einlagen aller in das Verfahren einbezogenen Grundstücke ersichtlich zu machen. Das gleiche gilt, wenn das Grundbuchsgericht später von der Einbeziehung weiterer Grundstücke verständigt wird. Steht das Eigentum an einem in das Zusammenlegungsverfahren einbezogenen Grundstück den jeweiligen Eigentümern bestimmter anderer Grundbuchskörper zu, so ist die Einleitung des Verfahrens auch in den Einlagen dieser Grundbuchskörper ersichtlich zu machen. Die Eintragungen im Hauptbuche können, wenn sie in einer sehr großen Zahl von Einlagen zu vollziehen sind, mit Stampiglienaufdruck vorgenommen werden. Von der Eintragung sind nur die Eigentümer zu verständigen.

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