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§ 1 AEV Wasseraufbereitung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.5.2019

§ 1.

(1) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser gemäß Abs. 2 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die inAnlage A festgelegten Emissionswerte vorzuschreiben.

(2) Abs. 1 gilt für Abwasser aus der

(3) Abs. 1 gilt nicht für die Einleitung von

(4) Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV.

(5) Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Abwassereinleitung gemäß Abs. 1 für die Einhaltung der Emissionswerte der Anlage A erforderlich ist bzw. sofern bei einer beantragten Abwassereinleitung gemäß Abs. 1 die Einhaltung der Emissionswerte der Anlage A nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet ist, können ua. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Anlagen zur Behandlung von Abwasser gemäß Abs. 2 betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik) in Betracht gezogen werden:

Schlagworte

Trinkwasser, Badewasser, Vermeidungstechnik, Rückhaltetechnik, Abluftreinigung, Reinigungsmittelrest, Waschmittel, Aufbereitungschemikalie, Ionentauschanlage, Trinkwasseraufbereitung, Mischbecken, Mengenausgleich

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2019

Gesetzesnummer

10010942

Dokumentnummer

NOR40215082

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