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§ 1 AEV Tierkörper

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.12.1996

§ 1

(1) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben bzw. Anlagen gemäß Abs. 2 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die inAnlage A festgelegten Emissionswerte vorzuschreiben.

(2) Abs. 1 gilt für Abwasser aus Betrieben bzw. Anlagen mit folgenden Tätigkeiten:

  1. 1. Thermisches Behandeln von
  1. a) verendeten, totgeborenen oder ungeborenen Tieren sowie von getöteten Tieren, die nicht zum menschlichen Genuß verwendet werden,
  2. b) Tierkörperteilen einschließlich Blut, Borsten, Federn, Fellen, Häuten, Hörnern, Klauen, Knochen und sonstigen Teilen von Tieren,
  3. c) Erzeugnissen, die ganz oder überwiegend aus Tieren oder Tierprodukten (insbesondere Fleisch, Eier, Milch) hergestellt wurden,

    entsprechend den Bestimmungen der Vollzugsanweisung betreffend die Verwertung von Gegenständen animalischer Herkunft in Tierkörperverwertungsanlagen (RGBl. Nr. 241/1919 idF des BGBl. Nr. 660/1977);

  1. 2. Herstellen von Tier-, Knochen-, Blut-, Borsten- oder Federmehl aus thermisch behandelten Materialien gemäß Z 1;
  2. 3. Herstellen von technischen Fetten oder sonstigen technischen Produkten aus thermisch behandelten Materialien gemäß Z 1;
  3. 4. Reinigen von Abluft aus Tätigkeiten gemäß Z 1 bis 3 unter Einsatz von wäßrigen Medien.

(3) Abs. 1 gilt nicht für die Einleitung von

  1. 1. Abwasser aus Gerbereien, Lederfabriken und Pelzzurichtereien (§ 4 Abs. 2 Z 3.1 AAEV),
  2. 2. Abwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (§ 4 Abs. 2 Z 4.1 AAEV),
  3. 3. Abwasser aus Laboratorien (§ 4 Abs. 2 Z 4.3 AAEV),
  4. 4. Abwasser aus der Wasseraufbereitung (§ 4 Abs. 2 Z 4.4 AAEV),
  5. 5. Abwasser aus Schlachtbetrieben oder fleischverarbeitenden Betrieben (§ 4 Abs. 2 Z 5.1 AAEV),
  6. 6. Abwasser aus der Herstellung von Hautleim, Gelatine und Knochenleim (§ 4 Abs. 2 Z 10.3 AAEV),
  7. 7. häuslichem Abwasser aus Betrieben gemäß Abs. 2.

(4) Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV ausgenommen § 4 Abs. 7 AAEV für Abwasser aus der Abluftreinigung.

(5) Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Abwassereinleitung gemäß Abs. 1 für die Einhaltung der Emissionswerte der Anlage A erforderlich ist bzw. sofern bei einer beantragten Abwassereinleitung gemäß Abs. 1 die Einhaltung der Emissionswerte der Anlage A nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet ist, können ua. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Betrieben bzw. Anlagen gemäß Abs. 2 betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik):

  1. 1. Weitestgehende Verkürzung der Zeitspanne zwischen Anlieferung und Verarbeitung der Rohware; bevorzugter Einsatz kontinuierlicher Verarbeitungsverfahren; Sicherstellung einer zeitlich durchgehenden Kühl-Lagerung der Rohware (insbes. Schlachtabfälle und Blut) bei Temperaturen von nicht größer als 10 ºC vom Zeitpunkt des Anfalles bis zur Verarbeitung (§ 12 Fleischhygieneverordnung BGBl. Nr. 280/1983, § 34 Abs. 1 Fleischuntersuchungsverordnung BGBl. Nr. 395/1994, § 5 Kaninchenfleischverordnung BGBl. Nr. 401/1994, § 18 Geflügel-Fleischuntersuchungsverordnung BGBl. Nr. 404/1994).
  2. 2. Weitestgehender Verzicht auf den Einsatz von Konservierungschemikalien zur Verzögerung oder Verhinderung unkontrollierter Zersetzungsvorgänge in der angelieferten Rohware.
  3. 3. Sofern unter Anwendung gesetzlicher Bestimmungen zulässig Rücknahme von Reinigungswasser der unreinen Seite in den Produktionsprozeß.
  4. 4. Thermische Desinfektion von Abwasser gemäß Z 3, wenn eine Rücknahme in die Produktion nicht möglich ist.
  5. 5. Bevorzugter Einsatz von Oberflächenkondensatoren bei der Brüdenbehandlung; Verzicht auf den Einsatz von Mischkondensatoren.
  6. 6. Bevorzugter Einsatz mechanischer Entfettungsverfahren; bei chemischer Entfettung Kreislaufführung der Extraktionsmittel.
  7. 7. Verzicht auf den Einsatz halogenierter organischer Lösemittel bei der chemischen Entfettung.
  8. 8. Verzicht auf den Einsatz von Desodorierungstechniken, bei denen halogenabspaltende oder halogenhaltige Chemikalien eingesetzt werden.
  9. 9. Gezielter, sparsamer und bestimmungsgemäßer Einsatz von Reinigungs- oder Desinfektionsmitteln; Verzicht auf den Einsatz von Reinigungs- oder Desinfektionsmitteln, die halogenhaltige oder halogenabspaltende Substanzen enthalten.
  10. 10. Einsatz wassersparender Reinigungstechniken (zB Hochdruckreiniger).
  11. 11. Einsatz von Pufferbecken zwecks Mengen- und Konzentrationsausgleich sowohl bei Direkt- wie auch bei Indirekteinleitern.
  12. 12. Bei Indirekteinleitern Einsatz physikalisch-chemischer Abwasserreinigungsverfahren einschließlich bevorzugt biologischer Abwasserdesodorierungsverfahren.
  13. 13. Bei Direkteinleitern Einsatz physikalisch-chemischer Abwasserreinigungsverfahren (zB zur Stickstoffentfernung durch Ammoniakabtrennung aus den Kochbrüden mittels Strippung) und Einsatz biologischer Abwasserreinigungsverfahren mit Kohlenstoffentfernung, Nitrifikation sowie Stickstoff- und Phosphorentfernung.
  14. 14. Soweit auf Grund der eingesetzten Verarbeitungstechnologie möglich Rücknahme von Sterilisatorabläufen sowie von Schlämmen aus der mechanischen oder biologischen Abwasserreinigung in den Verarbeitungsprozeß.
  15. 15. Vom Abwasser gesonderte Entsorgung von bei der Abwasserreinigung anfallenden, nicht gemäß Z 14 verwertbaren Schlämmen als Abfall (AWG, BGBl. Nr. 325/1990).

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