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§ 1 AEV techn Gase

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.9.2021

§ 1.

(1) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 2 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage A festgelegten Emissionswerte vorzuschreiben.

(2) Abs. 1 gilt für Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit nachstehend genannten Tätigkeiten einschließlich des Abfüllens:

  1. 1. Herstellen von Sauerstoff, Stickstoff und Argon durch Zerlegen von Luft;
  2. 2. Herstellen von Acetylen durch Zersetzen von Calciumcarbid durch Wasser;
  3. 3. Herstellen von Wasserstoff und Sauerstoff durch elektrolytische Zersetzung von Wasser;
  4. 4. Herstellen von Wasserstoff durch Spalten von Erdgas;
  5. 5. Herstellen von Ammoniak nach dem Haber-Bosch-Verfahren einschließlich des Herstellens von Wasserstoff durch Spalten oder Vergasen von fossilen Brennstoffen und des Gewinnens von dabei entstehendem Kohlenstoffdioxid;
  6. 6. Herstellen von Lachgas;
  7. 7. Reinigen von Abluft und wäßrigen Kondensaten aus Tätigkeiten gemäß Z 1 bis 6.

(3) Abs. 1 gilt nicht für die Einleitung von

  1. 1. Abwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (§ 4 Abs. 2 Z 4.1 AAEV),
  2. 2. Abwasser aus der Behandlung von Verbrennungsgas (§ 4 Abs. 2 Z 4.2 AAEV),
  3. 3. Abwasser aus der Wasseraufbereitung (§ 4 Abs. 2 Z 4.4 AAEV),
  4. 4. Abwasser aus der Herstellung von Wasserstoff und Chlor durch Chlor-Alkali-Elektrolyse (§ 4 Abs. 2 Z 6.3.13 AAEV),
  5. 5. Abwasser aus der Herstellung von Wasserstoff durch Spalten von fossilen Brennstoffen im Zuge der Erdölverarbeitung,
  6. 6. Abwasser aus der Herstellung von Kokereigas (§ 4 Abs. 2 Z 8.3 AAEV),
  7. 7. häuslichem Abwasser aus Betrieben gemäß Abs. 2.

(4) Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV ausgenommen § 4 Abs. 7 AAEV für Abwasser aus der Reinigung von Abluft und wäßrigen Kondensaten, die in Tätigkeiten gemäß Abs. 2 anfallen.

(5) Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Abwassereinleitung gemäß Abs. 1 für die Einhaltung der Emissionswerte der Anlage A erforderlich ist oder sofern bei einer beantragten Abwassereinleitung gemäß Abs. 1 die Einhaltung der Emissionswerte der Anlage A nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet ist, können ua. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 2 betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik):

  1. 1. Einsatz von Ausgangsprodukten mit möglichst geringen Gehalten an Verunreinigungen, soweit dies auf Grund des Marktangebotes oder der angewandten Herstellungsverfahren möglich ist; Einsatz nichtwäßriger Verfahren zur Entfernung dieser Verunreinigungen aus den Ausgangsprodukten;
  2. 2. Verminderung des Abwasseranfalles durch
  1. Kreislaufführung von Abwasser oder wäßrigen Kondensaten, erforderlichenfalls unter Einsatz von Zwischenreinigungsmaßnahmen,
  2. Einsatz wassersparender Verfahren bei Wasch- oder Reinigungsvorgängen (zB Gegenstromwäsche, Hochdruckreinigung),
  3. Trennung schwachbelasteter von hochbelasteten Abwasserteilströmen;
  1. 3. Einsatz korrosionsbeständiger Werkstoffe in Anlagen, Behältern, Armaturen usw.; Einsatz von mit Wasser oder Produkten in Berührung kommenden Maschinen sowie Regel- und Verschlußorganen mit möglichst geringen Schmier-, Sperr- und Kühlmittelverlusten;
  2. 4. Einsatz wasserfreier Verfahren zur Vakuumerzeugung; bevorzugter Einsatz trockener Produktionsverfahren (zB Einsatz von Trockenzersetzern bei der Acetylenherstellung);
  3. 5. Weiterverarbeitung von in Abwässern oder wäßrigen Kondensaten enthaltenen Ausgangsstoffen oder Reaktionsprodukten (zB aus der CO-Konvertierung im Zuge der Wasserstoffherstellung aus fossilen Brennstoffen);
  4. 6. Einsatz von Pufferbecken für den Abwassermengenausgleich;
  5. 7. Einsatz physikalischer, chemischer oder physikalisch-chemischer Abwasserreinigungsverfahren;
  6. 8. vom Abwasser gesonderte Entsorgung der den Ausgangsstoffen oder den technischen Gasen entzogenen festen Verunreinigungen sowie von Rückständen aus der Abwasserreinigung als Abfall (AWG, BGBl. Nr. 325/1990 idgF).

Schlagworte

Vermeidungstechnik, Rückhaltetechnik, Waschvorgang, Regelorgan, Schmiermittelverlust, Sperrmittelverlust

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2021

Gesetzesnummer

10011007

Dokumentnummer

NOR40237912

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