§ 1
(1) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben bzw. Anlagen gemäß Abs. 2 in ein Fließgewässer sind die inAnlage A festgelegten Emissionswerte vorzuschreiben. Abwasser aus Betrieben bzw. Anlagen gemäß Abs. 2 darf grundsätzlich nicht in eine öffentliche Kanalisation eingeleitet werden; bei unvermeidbarer Einleitung sind die in Anlage A festgelegten Emissionswerte vorzuschreiben.
(2) Abs. 1 gilt für Abwasser aus Betrieben bzw. Anlagen mit folgenden Tätigkeiten:
- 1. Aufbereiten von Rohsole aus Haselgebirge und/oder von Mutterlauge aus der Salzproduktion für die Sodaherstellung mit kontinuierlichen Aufbereitungsverfahren;
- 2. Brennen von mesozoischen alpinen Kalksteinen zur Herstellung von Kohlenstoffdioxid für die Sodaherstellung und Calziumoxid für die Ammoniakrückgewinnung;
- 3. Herstellen von Soda (Natriumcarbonat) nach dem Ammoniak – Soda – Verfahren unter Einsatz von Sole oder Mutterlauge gemäß Z 1 und von Kohlenstoffdioxid gemäß Z 2;
- 4. Herstellen von Nebenprodukten des Ammoniak – Soda – Verfahrens gemäß Z 3;
- 5. Weiterverarbeiten von Rückständen aus der Sodaherstellung gemäß Z 3.
(3) Abs. 1 gilt nicht für die Einleitung von
- 1. Abwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (§ 4 Abs. 2 Z 4.1 AAEV);
- 2. Abwasser aus der Wasseraufbereitung (§ 4 Abs. 2 Z 4.4 AAEV);
- 3. häuslichem Abwasser aus Betrieben gemäß Abs. 2.
(4) Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV, ausgenommen § 4 Abs. 7 AAEV hinsichtlich des Abwassers aus der Aufbereitung und Weiterverarbeitung von Steinsalz und des Abwassers aus der Wäsche von Kalkofengas.
(5) Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Abwassereinleitung gemäß Abs. 1 für die Einhaltung der Emissionswerte der Anlage A erforderlich ist bzw. sofern bei einer beantragten Abwassereinleitung gemäß Abs. 1 die Einhaltung der Emissionswerte der Anlage A nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet ist, können ua. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Betrieben bzw. Anlagen gemäß Abs. 2 betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik):
- 1. Nutzung der Abwärme des Prozeßwassers;
- 2. Einsatz gering belasteter Wässer aus anderen Herkunftsbereichen (zB Kühlwässer) in den Produktionsprozessen;
- 3. Vermeiden des Anfalles von Feststoffüberschüssen durch Einsatz von Prozeßleitsystemen, die eine Vergleichmäßigung der Reaktionsprozesse (insbesondere bei der Ammoniakdestillation) bewirken;
- 4. Einsatz von betrieblichen Vorsorgemaßnahmen zur rechtzeitigen Erkennung von Betriebsstörungen und zur kurzfristigen Behebung derartiger Betriebsstörungen (insbesondere bei der Ammoniakdestillation);
- 5. Einsatz physikalischer oder physikalisch-chemischer Abwasserreinigungsverfahren (Neutralisation, Feststoffabscheidung); Einsatz von Rauchgas zur Abwasserneutralisation;
- 6. Weiterverwendung von Rückständen aus der Sodaproduktion (zB als Zuschlagsstoffe, Auftaumittel, Bodenverbesserungsmittel);
- 7. Rückführung von Wässern mit hohem Natriumchloridgehalt, welche bei der Erzeugung von Nebenprodukten oder der Weiterverarbeitung von Rückständen anfallen, in den Sodaprozeß.
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