§ 1.
(1) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 2 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die inAnlage A festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben. Bei der Einleitung in ein Fließgewässer darf Abwasser gemäß Abs. 2 Z 1 lit. i feste Abfälle, stark saure Abfälle und behandelte Abfälle im Sinne der Richtlinie des Rates über die Modalitäten zur Vereinheitlichung der Programme zur Verringerung und späteren Unterbindung der Verschmutzung durch Abfälle der Titandioxid – Industrie (92/112 EWG) nicht enthalten; in eine öffentliche Kanalisation darf Abwasser gemäß Abs. 2 Z 1 lit. i nicht eingeleitet werden.
(2) Abs. 1 gilt für Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit folgenden Tätigkeiten:
- 1. Herstellen der nachstehend genannten anorganischen Pigmente;
- a) Chromatpigmente (Barium-, Blei-, Strontium-, Zinkchromate, Bleichromate/-molybdate),
- b) Lithopone, Zinksulfid und gefälltes Bariumsulfat,
- c) Cadmiumpigmente (Cadmiumcarbonate, Cadmiumsulfide/-selenide),
- d) Eisenblaupigmente,
- e) Eisenoxidpigmente,
- f) Fällungskieselsäuren und gefällte Silikate (silikatische Füllstoffe),
- g) Chromoxidpigmente,
- h) Mischphasenpigmente, Pigment- und Farbkörpermischungen, Fritten,
- i) Titandioxidpigmente,
- j) Phosphatpigmente (Aluminium-, Chrom-, Zinkphosphate usw.),
- k) Ultramarinpigmente;
- 2. Reinigen der Abluft aus Tätigkeiten der Z 1.
(3) Abs. 1 gilt nicht für die Einleitung von
- 1. Abwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (§ 4 Abs. 2 Z 4.1 AAEV),
- 2. Abwasser aus der Wasseraufbereitung (§ 4 Abs. 2 Z 4.4 AAEV),
- 3. Abwasser aus der Herstellung von hochdispersen Oxiden oder Tonträgerpigmenten,
- 4. häuslichem Abwasser aus Betrieben gemäß Abs. 2.
(4) Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV ausgenommen § 4 Abs. 7 AAEV für Abwasser aus der Reinigung von Abluft, die in Tätigkeiten gemäß Abs. 2 anfällt. Bei einem Betrieb mit mehreren Tätigkeiten gemäß Abs. 2 Z 1 lit. a bis k sind die Abwässer aus diesen Tätigkeiten als Teilströme im Sinne des § 4 Abs. 5 bis 7 AAEV zu behandeln.
(5) Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Abwassereinleitung gemäß Abs. 1 für die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anlage A erforderlich ist oder sofern bei einer beantragten Abwassereinleitung gemäß Abs. 1 die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anlage A nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet ist, können ua. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 2 betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik):
- 1. Bevorzugter Einsatz solcher Roh-, Arbeits- oder Hilfsstoffe und Herstellungsverfahren, die eine stoffliche Verwertung der im Abwasser enthaltenen Roh-, Arbeits- oder Hilfsstoffe oder der Herstellungsrückstände erlauben (zB Abfallsäuren aus dem Rohstoffaufschluß oder den Produktionsprozessen, Fällmittel, Fällungsprodukte uä.);
- 2. Einsatz optimierter Waschverfahren in der Pigmentwäsche mit möglichst geringem Wasserverbrauch;
- 3. Auftrennung des Abwassers in stark und schwach belastete Teilströme; Kreislaufführung oder Mehrfachverwendung schwachbelasteter Wasch- oder Spülwässer, erforderlichenfalls unter Einschaltung von Zwischenreinigungsmaßnahmen; Einsatz wassersparender Reinigungstechniken (zB Hochdruckreinigung);
- 4. Beachtung der ökotoxikologischen Angaben in den Sicherheitsdatenblättern der eingesetzten Arbeits- und Hilfsstoffe; Auswahl und bevorzugter Einsatz solcher Stoffe, die selbst keine gefährlichen Eigenschaften gemäß § 33a WRG 1959 aufweisen und bei denen möglichst keine gefährlichen Reaktionsprodukte aus den Synthesen zu erwarten sind;
- 5. soweit auf Grund des angewandten Produktionsverfahrens und der herzustellenden Produkte möglich Einsatz von trockenabscheidenden Filtern bei der Reinigung der Abluft aus der Trocknung der Endprodukte;
- 6. Einsatz von Misch- und Ausgleichsbecken zur Abpufferung von Abwassermengen- und Schmutzfrachtspitzen, insbesondere bei Anwendung diskontinuierlicher Herstellungsverfahren;
- 7. Einsatz physikalischer, physikalisch-chemischer oder chemischer Abwasserreinigungsverfahren wie Neutralisation, Sedimentation, Fällung/Flockung, Oxidation, Reduktion, Filtration oder Membrantechnik an Abwasserteilströmen (zB Chromatreduktion, Cyanidoxidation, Cadmiumentfernung) und am Gesamtabwasser bei Direkteinleitern und Indirekteinleitern;
- 8. Vom Abwasser gesonderte Erfassung und Verwertung der Produktionsrückstände sowie der bei der Abwasserreinigung anfallenden Rückstände oder deren Entsorgung als Abfall (AWG, BGBl. Nr. 325/1990).
Schlagworte
Bariumchromat, Strontiumchromat, Bleimolybdat, Cadmiumselenid, Pigmentmischung, Aluminiumphosphat, Chromphosphat, Vermeidungstechnik, Rückhaltetechnik, Rohstoff, Arbeitsstoff, Waschwasser, Mischbecken, Abwassermengenspitze
Zuletzt aktualisiert am
28.08.2017
Gesetzesnummer
10011164
Dokumentnummer
NOR12143325
alte Dokumentnummer
N8199956291L
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