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§ 1 AdelsaufhG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.11.1920

§ 1.

Der Adel, seine äußeren Ehrenvorzüge sowie bloß zur Auszeichnung verliehene, mit einer amtlichen Stellung, dem Beruf oder einer wissenschaftlichen oder künstlerischen Befähigung nicht im Zusammenhange stehenden Titel und Würden und die damit verbundenen Ehrenvorzüge österreichischer Staatsbürger werden aufgehoben.

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2020

Gesetzesnummer

10000036

Dokumentnummer

NOR12000678

alte Dokumentnummer

N1191910751S

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