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§ 1 2. LFBIS-ÖStZ-Verordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.1984

§ 1

(1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft überträgt dem Österreichischen Statistischen Zentralamt (ÖStZ) die Verarbeitung und Übermittlung der Stammdatei des LFBIS gemäß § 1 Abs. 3 des LFBIS-Gesetzes.

(2) Die Stammdatei des LFBIS hat für jeden einzelnen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb folgende Daten (Stammdaten) zu enthalten:

  1. 1. Betriebsnummer,
  2. 2. Anschrift des Betriebes,
  3. 3. Name des Betriebsinhabers.

(3) Die Stammdatei des LFBIS hat auch die Herkunft und den Zeitpunkt der Ermittlung der Stammdaten zu enthalten.

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