§ 1.
(1) Die „Allgemeine österreichische Konsumgenossenschaft, registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung“ ist zur Geltendmachung der Ansprüche auf Rückstellung des Vermögens berechtigt, das den österreichischen Verbrauchergenossenschaften (Konsumvereinen) und verbrauchergenossenschaftlichen Einrichtungen, die auf Grund der Verordnung zur Anpassung der verbrauchergenossenschaftlichen Einrichtungen an die kriegswirtschaftlichen Verhältnisse vom 18. Februar 1941, Deutsches R. G. Bl. I S. 106, und der zu ihrer Durchführung erlassenen Anordnungen aufgelöst worden waren, entzogen worden ist; ihr kommen alle Rechte des geschädigten Eigentümers zu.
(2) Die Allgemeine österreichische Konsumgenossenschaft erwirbt an dem rückgestellten Vermögen Eigentum; sie hat dieses an jene Verbrauchergenossenschaften und verbrauchergenossenschaftlichen Einrichtungen zu übertragen, die die Aufgabe der seinerzeitigen Eigentümer übernehmen und fortführen, soweit sie spätestens am 31. Dezember 1948 errichtet sind.
(3) Die Allgemeine österreichische Konsumgenossenschaft hat für die Übertragung nach Abs. einen Verteilungsplan aufzustellen. Die Übertragung kann an die Bedingung geknüpft werden, daß innerhalb eines bestimmten räumlichen Gebietes einer bestimmten Gruppe von Konsumenten ein entsprechender Einfluß zur Wahrung ihrer besonderen Interessen eingeräumt wird.
(4) Nähere Bestimmungen, so insbesondere über die bei der Aufstellung des Verteilungsplanes anzuwendenden Richtlinien und eine allfällige Genehmigung des Verteilungsplanes können durch Verordnung getroffen werden.
Schlagworte
dRGBl. I S 106/1941
Zuletzt aktualisiert am
16.06.2023
Gesetzesnummer
20001661
Dokumentnummer
NOR40025354
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