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§ 19a VAG 2016

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.9.2019

Besondere Bestimmungen für die Vereinigten Staaten von Amerika

§ 19a.

§§ 13 bis 18 gelten nicht für den Betrieb der Rückversicherung im Inland durch ein Drittland-Versicherungs- oder Drittland-Rückversicherungsunternehmen mit Sitz in den Vereinigten Staaten von Amerika, wenn

  1. 1. der Betrieb der Rückversicherung nicht über eine inländische Zweigniederlassung erfolgt und
  2. 2. die Bedingungen gemäß Art. 3 Abs. 4 und 8 des Bilateralen Abkommens zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika über Aufsichtsmaßnahmen für die Versicherung und die Rückversicherung, ABl. Nr. L 258 vom 06.10.2017 S. 4 (im Folgenden: Bilaterales Abkommen), erfüllt sind.

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2019

Gesetzesnummer

20009095

Dokumentnummer

NOR40216642

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