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§ 19 ZASS-AV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2013

Zulassungsvoraussetzungen zur kommissionellen Abschlussprüfung

§ 19

Ein/Eine Teilnehmer/in ist von der Lehrgangsleitung zur kommissionellen Abschlussprüfung zuzulassen, wenn

  1. 1. die Unterrichtsfächer gemäß Anlage 1 positiv absolviert worden sind, wobei § 18 Abs. 3 zu berücksichtigen ist, und
  2. 2. mindestens 3 000 Stunden praktische Ausbildung im Rahmen eines Dienstverhältnisses gemäß § 2 Abs. 3 in einer Dokumentation (§ 15) nachgewiesen ist.

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