vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 19 Verteilungsgesetz Niederlande

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.5.1967

§ 19.

(1) Ein Feststellungssenat der Bundesverteilungskommission hat auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über den Anspruch des Anmelders zu entscheiden und den diesen Anspruch begründenden Verlust festzustellen.

(2) Die dem Anmelder zugestellten Entscheidungen der Bundesverteilungskommission gemäß Abs. 1 sind gegenüber jedem Anmelder wirksam.

(3) Der für den einzelnen Entschädigungswerber festgestellte Verlust ist in den Verteilungsplan aufzunehmen.

Zuletzt aktualisiert am

19.11.2018

Gesetzesnummer

20010366

Dokumentnummer

NOR40208781

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)