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§ 19 Rechte und Pflichten sowie die Wahl der Mitglieder des Vertrauensrates in überbetrieblichen Ausbildungseinrichtungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.11.2010

Anfechtung

§ 19

(1) Jeder/jede Wahlberechtigte kann die Wahl binnen vierzehn Tagen nach Kundmachung des Wahlergebnisses beim Inhaber der Ausbildungseinrichtung anfechten. Dieser hat binnen vierzehn Tagen die Unterlagen der Wahl zu überprüfen und die beteiligten Personen erforderlichenfalls anzuhören. Ergibt sich die Unrichtigkeit der ziffernmäßigen Ermittlung des Wahlergebnisses, ist dieses richtig zu stellen und neu kundzumachen. Wenn die Bestimmungen über das Wahlverfahren verletzt wurden, ist die Wahl soweit für ungültig zu erklären, als durch diese Rechtswidrigkeit das Wahlergebnis beeinflusst werden konnte. Der Inhaber der Ausbildungseinrichtung kann die Wahl auch selbständig überprüfen und nach Anhörung des Landes-Berufsausbildungsbeirates gegebenenfalls für ungültig erklären, wenn die Bestimmungen über das Wahlverfahren verletzt wurden. Die Entscheidung des Inhabers der Ausbildungseinrichtung kann binnen eines Monats gemäß Absatz 3 angefochten werden.

(2) Wird eine Wahl für ungültig erklärt, so ist sie binnen drei Wochen neu durchzuführen, anderenfalls ist das Ergebnis zu bestätigen.

(3) Darüber hinaus kann die Wahl innerhalb eines Monats ab Kundmachung des Wahlergebnisses bzw. im Fall einer Anfechtung gemäß Abs. 1 innerhalb eines Monats ab Entscheidung des Inhabers der Ausbildungseinrichtung beim sachlich und örtlich zuständigen Gericht durch jeden Wahlberechtigten angefochten werden, wenn wesentliche Bestimmungen des Wahlverfahrens oder leitende Grundsätze des Wahlrechts, insbesondere des freien, gleichen und geheimen Wahlrechts verletzt wurden und dadurch das Wahlergebnis beeinflusst werden konnte.

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