§ 19
Wer die Berichtigung verlangt, hat die Kosten der Berichtigung des Schiffsregisters und der dazu erforderlichen Erklärungen zu tragen, sofern sich nicht aus einem zwischen ihm und dem Verpflichteten bestehenden Rechtsverhältnis etwas anderes ergibt.
Zuletzt aktualisiert am
20.03.2019
Gesetzesnummer
10011240
Dokumentnummer
NOR12144954
alte Dokumentnummer
N9194054300J
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