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§ 19 QZV Ökologie OG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.12.2018

Richtwerte für den guten hydromorphologischen Zustand

§ 19.

(1) Der gute hydromorphologische Zustand eines Oberflächenwasserkörpers ist gegeben, wenn solche hydromorphologischen Bedingungen vorliegen, unter denen die für den guten Zustand der biologischen Qualitätskomponenten festgelegten Werte erreicht werden können. Unter folgenden hydromorphologischen Bedingungen werden die in den §§ 15 bis 17 für den guten Zustand der biologischen Qualitätskomponenten festgelegten Werte mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erreicht. Im Einzelfall ist bei der Festlegung des Wertes für die hydromorphologischen Bedingungen auf Grundlage entsprechender Projektunterlagen zu prüfen, ob durch die Anwendung weniger strenger Werte für die hydromorphologischen Bedingungen die langfristige Einhaltung der Werte für die biologischen Qualitätskomponenten gewährleistet ist.

  1. 1. Die Charakteristik des Oberflächenwasserkörpers entspricht im Wesentlichen dem natürlichen Gewässertyp.
  2. 2. Menge und Dynamik der Strömung, Pegel, Verweildauer und die sich daraus ergebende Verbindung zum Grundwasser weisen nur geringe anthropogene Störungen auf.
  3. 3. Tiefenprofil des Sees, Quantität und Struktur des Substrats sind nur geringfügig verändert.
  4. 4. Die Uferverbauung ersetzt in ihrer Tiefe weniger als die Hälfte der obersten Zone der Wasserpflanzen. Tiefergehende Uferverbauungen sind nur lokal wirksam.

(2) Die hydromorphologischen Bedingungen können stärkere als die in Abs. 1 Z 1 bis 4 umschriebenen Veränderungen aufweisen, wenn die für die biologischen Qualitätskomponenten festgelegten Werte eingehalten sind.

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2019

Gesetzesnummer

20006736

Dokumentnummer

NOR40211005

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