Schluß- und Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen
§ 19.
Soweit in dieser Verordnung personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
Schlagworte
Schlußbestimmung, Inkrafttretensbestimmung
Zuletzt aktualisiert am
26.09.2017
Gesetzesnummer
10011054
Dokumentnummer
NOR12141475
alte Dokumentnummer
N8199749996L
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