Kontrahierungszwang
§ 19
Der Universaldienstbetreiber ist verpflichtet, an Zugangspunkten im Ausmaß des § 6 Abs. 2 und 3 mit jedermann unter Einhaltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen einen Vertrag über die Teilnahme am Universaldienst abzuschließen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)