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§ 19 PostmarktG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2011

Kontrahierungszwang

§ 19

Der Universaldienstbetreiber ist verpflichtet, an Zugangspunkten im Ausmaß des § 6 Abs. 2 und 3 mit jedermann unter Einhaltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen einen Vertrag über die Teilnahme am Universaldienst abzuschließen.

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