4. Abschnitt
Schlussbestimmungen Widerruf der Bewilligung von Fremdenbefahrungen
§ 19.
(1) Stellt die Behörde (§§ 170 und 171 MinroG) fest, dass bei einer Fremdenbefahrung eine Fahrzeugführerin oder ein Fahrzeugführer eingesetzt wird, die/der die in § 4 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, so hat sie eine gemäß § 189 Abs. 2 MinroG erteilte Bewilligung mit Bescheid zu widerrufen.
(2) Vom Widerruf der Bewilligung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn
- 1. für die Personenbeförderung genügend andere Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführer zur Verfügung stehen, die die in § 4 genannten Voraussetzungen erfüllen, oder
- 2. sichergestellt scheint, dass Fremdenbefahrungen erst dann wieder durchgeführt werden, wenn genügend Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführer zur Verfügung stehen, die die in § 4 genannten Voraussetzungen erfüllen.
Zuletzt aktualisiert am
03.06.2022
Gesetzesnummer
20004896
Dokumentnummer
NOR40081320
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