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§ 19 Museumsordnung für das Kunsthistorische Museum mit Museum für Völkerkunde und Österreichischem Theatermuseum

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.12.2009

Gliederung der Sammlung des ÖTM

§ 19

(1) Die Sammlung des ÖTM gliedert sich folgt:

  1. 1. Autographen und Nachlässe;
  2. 2. Handzeichnungen;
  3. 3. Druckgraphik, Programme, Plakate;
  4. 4. Fotos und Dias;
  5. 5. Kostüme und Modelle;
  6. 6. Gemälde, Quisquilien, Figuren- und Papiertheater;
  7. 7. Bibliothek;
  8. 8. Archiv.

(2) Die Sammlung steht unbeschadet der Bestimmungen des § 4 des Bundesmuseen-Gesetzes 2002 im Eigentum des Bundes. Die Objekte der Sammlung stehen gemäß § 2 Abs. 1 Denkmalschutzgesetz, BGBl. Nr. 533/1923, unter Denkmalschutz. Erwerbungen bedürfen in Hinblick auf mögliche finanzielle Auswirkungen auf die wirtschaftliche Situation der wissenschaftlichen Anstalt der Zustimmung durch das Kuratorium und der Genehmigung durch die Bundesministerin/den Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur entsprechend den in der Geschäftsordnung des Kuratoriums gemäß § 10 Abs. 4 enthaltenen Bestimmungen.

(3) Eine Änderung der Gliederung der Sammlung bedarf der Zustimmung des Kuratoriums und der Genehmigung durch die Bundesministerin/den Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur.

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