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§ 19 MTDG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2024

6. Abschnitt

Physiotherapeutin / Physiotherapeut Berufsbild und Kompetenzbereich

§ 19.

(1) Der Beruf der Physiotherapeutin / des Physiotherapeuten umfasst die Ausübung aller physiotherapeutischen Maßnahmen unter besonderer Berücksichtigung funktioneller Zusammenhänge auf den Gebieten der Therapie, Rehabilitation und Prophylaxe, einschließlich Gesundheitserziehung.

(2) Hiezu gehören

  1. 1. im Rahmen des physiotherapeutischen Prozesses insbesondere:
  1. a) die Anamnese und Analyse,
  2. b) fachspezifische Befundungsverfahren inklusive Diagnosestellung,
  3. c) die Festlegung von Zielen sowie Planung von Interventionen und Wiederbefundungsparametern,
  4. d) die Durchführung der Interventionen und
  5. e) die Evaluierung und Reflexion;
  1. 2. die Mitwirkung an sowie die Durchführung und Evaluierung von Assessments und Screeningverfahren einschließlich physiotherapeutische Befundung;
  2. 3. die Verabreichung von Arzneimitteln und die Anwendung von Medizinprodukten;
  1. 5. im Rahmen des physiotherapeutischen Prozesses zwecks Erreichung der darin festgelegten Ziele die Mitentwicklung und Anpassung von Hilfsmitteln für jene Personen, die von dem/der Berufsangehörigen behandelt werden.

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2024

Gesetzesnummer

20012653

Dokumentnummer

NOR40264024

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