Sonderregelungen für Bedienstete aus anderen Planstellenbereichen
§ 19.
Bedienstete des Obersten Gerichtshofs und der Generalprokuratur sowie gegebenenfalls der Planstellenbereiche BMJ-Zentralleitung und Justizanstalten sind einem von der Präsidentin oder dem Präsidenten eines Oberlandesgerichts oder von einer Oberstaatsanwaltschaft veranstalteten Ausbildungslehrgang zuzuweisen.
Zuletzt aktualisiert am
25.11.2024
Gesetzesnummer
20010369
Dokumentnummer
NOR40266374
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