Theoretische Prüfung
Allgemeine Bestimmungen
§ 19.
Die Prüfung besteht aus den Gegenständen Mechanische Technologie, Angewandte Mathematik und Fachzeichnen und hat schriftlich zu erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
29.03.2022
Gesetzesnummer
20011863
Dokumentnummer
NOR40243149
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