Ehegüterrecht
§ 19.
Das Ehegüterrecht ist nach dem Recht zu beurteilen, das die Parteien ausdrücklich bestimmen, mangels einer solchen Rechtswahl nach dem zur Zeit der Eheschließung für die persönlichen Rechtswirkungen der Ehe maßgebenden Recht.
1. Schlüssige Rechtswahl ist unbeachtlich.
2. Allgemeine Regelungen betreffend die Rechtswahl sind im § 11 enthalten.
Schlagworte
Ehegüterrechtsstatut
Zuletzt aktualisiert am
28.03.2018
Gesetzesnummer
10002426
Dokumentnummer
NOR12031305
alte Dokumentnummer
N2197817132R
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