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§ 19 HGG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2020

Sonderfälle

§ 19.

(1) Kann die notwendige ärztliche Behandlung

(2) Im Übrigen dürfen Anspruchsberechtigte eine ärztliche Behandlung außerhalb heereseigener Sanitätseinrichtungen in Anspruch nehmen

(3) In den Fällen des Abs. 1 hat der Bund zu tragen

(4) Die Kosten, die Anspruchsberechtigten durch eine ärztliche Behandlung im Falle des Abs. 2 Z 1 erwachsen, sind von ihnen selbst zu tragen. Im Falle des Abs. 2 Z 2 sind diese Kosten den Anspruchsberechtigten vom Bund bis zur Höhe der für die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau geltenden Kostensätze zu ersetzen. Sofern ein solcher Kostensatz nicht vorgesehen ist, hat der Bund die tatsächlich erwachsenen Kosten zu tragen.

(5) Auf Personen im Ausbildungsdienst sind ab dem 13. Monat dieser Wehrdienstleistung § 18 Abs. 1 bis 5 über die ärztliche Behandlung der Anspruchsberechtigten sowie Abs. 1 bis 4 über Sonderfälle dieser ärztlichen Behandlung nicht anzuwenden. Diese Personen haben sich jedoch auf Anordnung der für sie zuständigen militärischen Dienststelle zur Feststellung ihrer Dienstfähigkeit den erforderlichen ärztlichen Untersuchungen zu unterziehen.

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2019

Gesetzesnummer

20001214

Dokumentnummer

NOR40214953

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