vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 19 GeoDIG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.3.2010

Eigener Wirkungsbereich der Gemeinden

§ 19.

Sofern nach § 3 Abs. 1 Z 9 lit. e Aufgaben der Gemeinden geregelt werden, sind diese im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen, wenn die Geodatensätze oder -dienste den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches zugehören.

Schlagworte

Geodatendienst

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2021

Gesetzesnummer

20006708

Dokumentnummer

NOR40116364

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte