§ 19 Frauenförderungsplan-bmvit

Alte FassungIn Kraft seit 24.2.2015

Teilzeitbeschäftigung und Führungsverantwortung

§ 19.

Der Dienstgeber hat die organisatorischen Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass Leitungspositionen grundsätzlich auch Teilzeitbeschäftigten zugänglich sind. Modelle der Teamarbeit und Projektverantwortlichkeit in Organisationseinheiten sollen erprobt werden.

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2022

Gesetzesnummer

20009096

Dokumentnummer

NOR40169325

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