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§ 19 BThOG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.8.1998

Forderungen des Bundes gegenüber den Bediensteten

§ 19.

Forderungen des Bundes gegenüber den Bediensteten, die gemäß § 17 Abs. 3 und § 18 Abs. 1 Arbeitnehmer der Gesellschaft werden, gehen mit dem Entstehen dieser Arbeitnehmerschaft auf die Gesellschaft über und sind von dieser dem Bund zu refundieren.

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